Informationen für Musikveranstalter

Übersicht:


Letzte Meldung von der GEMA-Front


Anläßlich einer Verhandlung vor der Schiedsstelle beim DPMA in dem Verfahren zwischen GEMA und Bundesvereinigung der Musikveranstalter e.V. wurde folgende Vereinbarung getroffen:

01. Die Tarifreform wird auf 2014 verschoben.

02. Alle davon betroffenen Tarife werden ab 01.01.2013 um 5% erhöht.

03. Der Diskothekentarif ( M-U III 1 c) wird ab 01. April 2013 um weitere 15 % erhöht.

04. Die Parteien werden versuchen, im Jahr 2013 eine Einigung herbeizuführen.


Anmerkungen:

Der GEMA kann man zu diesem Zwischenergebnis nur gratulieren. Verlierer sind die Diskotheken. Für Sie beträgt die Erhöhung in 2013 20,75 %. Dieser "Zwischenvergleich" geht hinter die von der GEMA bereits zugestandene Verschiebung der Tarifreform auf den 01. Juli 2013 zurück.
Welch ein Erfolg für die Verhandler der Bundesvereinigung der Musikveranstalter e.V.

Die GEMA erhält durch diesen Zwischenvergleich zwischen 20 Mio und 25 Mio in 2013 mehr an Erlösen !!! Auf die Gesamterträge der GEMA bezogen betragen die Erhöhungen allein in diesem GEMA-Bereich mehr als 5%.
Nach der Bundestagswahl ist der politische "Druck aus dem Kessel" und die GEMA kann ungeniert ihre Tariferhöhungspolitik fortsetzen. Abgeordnete, die sich jetzt für eine Reform der monopolistischen Tarifforderungen der GEMA einsetzen, sind dann wieder gewählt oder Adurchgefallen A und müssen sich in ihren Wahlkreisen keinen harten Diskussionen über die GEMA-Tarife stellen.

Wie konnte man vor den Bundestagswahlen diese einmalige Konstellation in einem so schlechten Zwischenvergleich aufgeben ? Manche Leute lernen es nie. Einem Ondit zufolge soll der Vorsitzende der Schiedsstelle in der mündlichen Verhandlung gesagt haben, ein Tarifsystem, was in 50 Jahren ( tatsächlich sind es rund 65 Jahre) gewachsen sei, könne man nur in einem Zeitraum von 15 bis 20 Jahren ändern.

Man kann nur hoffen, daß die Verhandler der Bundesvereinigung endlich wach werden diesen "Ball" aufnehmen und sich nicht wieder über den Tisch ziehen lassen.

Bei solchen Verhandlern wird es immer verständlicher, daß zahlreiche Mitglieder ihrer historischen Berufsverbände verlassen und sich anderen Gruppierungen mit geringen Beiträgen zuwenden, die ihnen die gleichen Vorteile preiswerter anbieten.

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GEMA News

Es begab sich aber zu der Zeit, als die GEMA wegen ihrer großen Nöte durch die exorbitante Erhöhung der Tarife zum 01. März 2012 eine bundesweite Zählung der Diskothekenbesucher anordnete.

So begaben sich am Samstag, den 09. November 2012 zwischen 21.00 h und 4.00 h früh 100 (einhundert) Beauftragte des GEMA - Außendienstes zur Zählung der Besucher vor ausgewählte Diskotheken. Gegen ein Stundenhonorar von 50,00€.

Die "Hochrechnung" für die diversen Schiedsstellenverfahren und die zu erwartenden Klagen gegen die Angemessenheit der neuen Tarife läuft.

Nicht überliefert ist bisher, ob von der Zählung besonders laut-starke "Protestanten" bevorzugt betroffen waren.

Gerüchten nach sollen einige Beauftragte schon nach ein oder zwei Stunden die Wärme des häuslichen Bettes aufgesucht haben. Bei den Nachttemperaturen von etwa 4°C kein Wunder, sondern sehr menschlich.

Für den Fall der Wiederholung dieser Art "Zählung“ , für die der Begriff Schätzung aus der Weihnachtsgeschichte angemessener ist, wird empfohlen, die Türsteher anzuweisen, den halb erfrorenen GEMA-Beauftragten kostenlose Heißgetränke anzubieten.

So schafft man sich Freunde und vollbringt nach dem alten Pfadfindermotto eine gute Tat am Samstagabend.

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G E M A-Wahlhilfe für Piraten

Die GEMA stellte in einer Pressekonferenz am 02.April 2012 die ab 01.Januar 2013 geltenden Tarife für Tanz- und Unterhaltungsmusik mit Musikern (U-V) und mit Tonträger (M-V)vor. Beide lösen die seit Jahrzehnten geltenden Tarife U-VK und M-U ab. Rein "redaktionell" werden durch "kleine" Veränderungen weitere Verteuerungen eingebaut. Während kleinere Veranstaltungen in kleinen Räumen ( bis 100 m²) ohne Eintritt nur gering erhöht werden, fallen gewohnte Abstufungen weg und werden durch eine saftige Erhöhung ersetzt.
Kostete ein Feuerwehrball in einem Saal bis 533 m² und einem Eintrittsgeld bis 20,00 € - also die typische Dorfveranstaltung der Freiwilligen Feuerwehr - bisher 422,20 € werden ab 01.Januar 2013 - Raumgröße neu bis 500 m² - fällig:

Grundpreis laut Tabelle bis 3,00 € Eintritt 150,00€
je weitere 1,00 € Eintritt 50,00 € - also 17 X 50,00€ 850,00€
Gesamt 1.000,00€

Erhöhung absolut +577,80
Erhöhung in % +136,86 %

Ein Faschingsball in einer Stadthalle bis 3.000 m² bis 50,00 € Eintritt:
bisher 2.019,16

ab 01.01.2013
Grundpreis Raumgröße laut Tabelle bis 500 m² 150,00
Zuschlag je weiter 100 m² = 10,00€ 450,00
Zuschlag für den über 3,00€ hinausgehenden Eintritt
47,00€ X 50,002.350,00
Gesamtkosten 2.950,00€ 3.950,00

Erhöhung absolut + 930,80 €
Erhöhung in % + 46,10 %

Die vorstehenden Berechnungen verstehen sich ohne MWSt und Gesamtvertragsnachlaß.

Für Massenveranstalter entfallen bei Abschluß eines Jahrespauschalvertrags die Nachlässe
20 % ab der 41sten Veranstaltung
30% ab der 81sten Veranstaltung
40% ab der 121sten Veranstaltung
50 % ab für Veranstaltungen über 161

Ab 01.01.2013:
bis 15 Veranstaltungen kein Nachlaß
ab der 16sten Veranstaltung 10% Nachlaß
Viele Veranstalter werden bei diesen Tarifen in Schwierigkeiten geraten, zumal höhere Eintrittsgelder in der Praxis kaum durchsetzbar sind.

Veranstalter von Straßenfesten und Weihnachtsmärkten werden auf Musik aus dem GEMA-Repertoire künftig verzichten oder ihre Veranstaltungen ganz absagen müssen. Dabei besteht bei Weihnachtsmärkten noch die Möglichkeit, auf GEMA-freie und GVL-freie Musik auszuweichen. Die Schutzfristen der klassischen Weihnachtslieder sind längst abgelaufen.

Straßenfest bis 10.000 m² - ohne Eintritt
täglich
Grundpreis 110,00
Zuschlag für weitere 9.500 m² 95 X 22,00 2.090,00
2.200,00

3 Tage (übliche Dauer eines Straßenfestes) 6.600,00

Weihnachtsmarkt bis 10.000 m² ohne Eintritt
30 Tage 66.000,00

Die neuen Tarife enthalten auch Gags:
So erhalten z.B. Veranstaltungen von Gehörlosen-Vereinigungen einen Nachlaß von 33 1/3 %.
Ein Schelm, wer dabei Böses denkt.

Soweit den Tarifen zu entnehmen ist, fordert die GEMA noch keinen Nachweis der Gehörlosigkeit.

Die Musiknutzer müssen der GEMA dankbar sein, daß, sie entgegen ihrer sonstigen Gewohnheiten einen erst ab 01. Januar des kommenden Jahres geltenden Tarif schon im April veröffentlicht - vor den beiden Landtagswahlen in NRW und Schleswig-Holstein. Eine solche kostenlose Wahlhilfe haben sich die Piraten in ihren kühnsten Träumen nicht erhofft. Mit diesen Tarifen watscht die GEMA ihre Unterstützer in den Volksparteien regelrecht ab. Musikverbraucher können nur hoffen, daß der eine oder andere politische GEMA-Freund aufwacht - spätestens nach den Wahlen in NRW und Schleswig-Holstein. 12 - 13 % Piraten-Wähler können nur von den alten Parteien kommen.

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Einfluß der Piratenpartei auf das Urheberrecht

Aufgrund des Berliner Wahlerfolgs der Piratenpartei und der ihr in Umfragen ständig vorhergesagten Werte von 7 % + “wachen” die sogenannten etablierten Parteien auf.

Die Grünen diskutierten am letzten Wochenende anläßlich ihres Parteitags in Kiel ein 16-seitiges Positionspapier zum Urheberrecht. Nach großen Diskussionen wurden zwar keine Beschlüsse gefaßt, die weitere Behandlung aber in einen Ausschuß verwiesen. Die wütende Reaktion betroffener Verbände fand in einem bösartigen Artikel in der Süddeutschen Zeitung vom 26./27. November 2011 unter der Überschrift Offenheit, Freiheit, Panik seinen Niederschlag. Man geht wohl nicht fehl in der Annahme, daß der Verfasser - Tobias Kniebe - Mitglied der VG Wort ist und als “betroffener Hund bellt”?

Um weiteren Zulauf der Piratenpartei zu verhindern, werden alle Parteien ihre Aktivitäten zugunsten der Urheber, Leistungsschutzberechtigten und insbesondere auch der Verwertungsgesellschaften stark zurückfahren, wenn nicht gar ganz einstellen.

Es ist nicht mehr “schick”, sich mit Vertretern dieser Organisation in Berlin (z.B. auf Parlamentarischen Abenden usw.) zu treffen und Statements zum Urheberrecht in deren Sinne abzugeben. Wer läßt schon gerne in seinem heimischen Wahlkreis “mit Fingern auf sich zeigen”, weil er gegen die Interessen seiner Wähler aktiv wird?

Das Wählerpotential der Piratenpartei läßt sich bei konkreten, durchdachten Forderungen zur Novellierung des Urheberrechts erheblich ausweiten - man denke nur an die Betreiber von Diskos, Vereinkassierer mit 2 oder 3 Musikveranstaltungen im Jahr, Kindergärten, Gastronomen, Fahrgeschäfte und Standbetreiber auf Volksfesten, Veranstalter von Straßenfesten, Gewerbeverbände mit einem Weihnachtsmarkt oder verkaufsoffenem Sonntag, Berieselungsmusik in Läden, Kaufhäusern und Frisör-Salons, Fitness-Studios, Tanzschulen, Feuerwehrball, Karnevalsvereine usw.

Die Grünen haben das bereits erkannt und öffentlich diskutiert. Bei den anderen Parteien läuft die Meinungsbildung dazu noch im Stillen.

Es ist ein Aberglauben, die Piratenpartei und ihre Forderungen seien ausschließlich auf das INTERNET beschränkt.

Nach 7 % PLUS Wählern lecken sich die Parteien heute die Finger. Zumal es kaum noch eine fest an eine Partei gebundene Wählerschaft gibt.

Die große Zeit immer neuer gesetzlicher Vergünstigungen zugunsten der Rechteinhaber dürfte für lange Jahre vorbei sein.

Das Pendel schlägt zurück.

Nutzer von INTERNET, Urheber- und Leistungsschutzrechten aller Länder vereinigt Euch!

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Bergkameraden sind wir ......

Am 01. Januar 2009 wurde Dr. Robert Staats Geschäftsführender Vorstand der VG Wort.

Diesen Aufstieg teilte er umgehend seinem Bergkameraden Prof. Dr. Bornkamm, Vorsitzender Richter des I. Zivilsenats beim Bundesgerichtshof (zuständig u.a. für alle urheberrechtliche Streitigkeiten) mit.

Man ist ja seit vielen Jahren befreundet und unternahm schon häufig gemeinsame Bergtouren.

Wie auch immer, erfuhr das eine von der VG Wort Beklagte. Die Revision ist bei eben diesem I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs anhängig - Bergkamerad Prof. Dr. Bornkamm also zuständig.

Am 23. Juni 2009 stellte die Beklagte einen Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden Richter Professor Dr. Bornkamm, den Bergkameraden des Geschäftsführenden Vorsitzenden der klagenden VG Wort. Bereits durch Beschluß am 29. Juni 2009 wies der I. Zivilsenat diesen Befangenheitsantrag zurück. In der Begründung führt der I. Zivilsenat u.a. aus, daß sich die Beziehungen der Bergkameraden in den letzten Jahren gelockert hätten - hoffentlich nicht auch die Seile beim nächsten Aufstieg.

Notaren auferlegte der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen die Vermeidung des bösen Scheins - so u.a. BGH vom 25.02.1969 und vom 30.05.1972.

Quod licet jovi - non licet bovi!

Man darf Wetten auf den Ausgang dieses Revisionsverfahrens I ZR 168/06 abschließen.

Honit soit - qui mal y pense!

Quelle: I ZR 168/06

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Straßenfeste

Die Schiedsstelle entschied in mehreren Einigungsvorschlägen, von denen keiner rechtskräftig wurde:

  1. Für die Vergütungsberechnung der Musikaufführungen auf Straßenfeste ist der GEMA-Tarif U-VK einschlägig.
  2. Es ist nicht Sache der Schiedsstelle, die Passivlegitimation eines Antragsgegners der GEMA zu prüfen. Einigungsvorschläge der Schiedsstelle lassen diese Frage offen.Für Beweiserhebungen sind die ordentlichen Gerichte in den nachfolgenden Verfahren zuständig. Die Schiedsstelle entscheidet nur über die Angemessenheit und Anwendung der GEMA-Tarife.
  3. Der Vergütungsberechnung der GEMA ist die gesamte Fläche eines Straßenfestes zugrunde zu legen. Auch die Verkehrsflächen, Fluchtwege und durch Stände oder Fahrgeschäfte besetzten Flächen werden nicht abgezogen. Der GEMA ist eine solche Berechnung der anders genutzten Flächen nicht zuzumuten. Die Vergütung nach der Gesamtfläche ist der Vergütungsberechnung der GEMA systemimmanent.
  4. Auch Zahlungen anderer Musiknutzer (Standbetreiber, Fahrgeschäfte,usw.) auf einem Straßen- fest für dieses Fest an die GEMA werden nicht berücksichtigt und führen zu keinen Abschlägen.
  5. Es ist unerheblich, welche Flächen vor sogenannten Eventbühnen tatsächlich beschallt werden und welche überhaupt nicht oder aus anderen Musikquellen beschallt werden.
Anmerkungen:

Neueste Taktik der GEMA-Bezirksdirektion NRW:

einstweilige Verfügungen gegen Veranstalter von Musiknutzungen auf Straßenfesten, die mit der GEMA streiten.

Folge der einstweiligen Verfügungen:

Hinterlegungen von 4-stelligen Beträgen für jedes Straßenfest berechnet von der GEMA nach der Gesamtfläche.

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Paketpreise ( = Gesamtpreis für Essen + Musik)

Die Schiedsstelle setzte ich in einem umfangreichen Einigungsvorschlag ( ebenfalls nicht rechtskräftig) mit der Berechnung der GEMA , ein Drittel des Paketpreises der Berechnung der Lizenz zugrunde zu legen, auseinander.

  1. Grundsätzlich kann die GEMA ein Drittel des durchschnittlichen Gesamtpreises aller angebotenen Eintrittskarten der Berechnung ihrer Lizenzforderungen zugrunde legen.
  2. Die Vergütungsforderung darf 10 % eines Drittels der Bruttoeinnahmen der jeweiligen Veranstaltung nicht überschreiten.

Anmerkung:

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GEMA feuert Marketingdirektor

Der Monat Mai ist für leitende (oder besser: leidende?) GEMA Mitarbeiter kein reiner Wonnemonat, sondern eher ein Monat zum Zittern. Siehe Mai 2006 (Dr. Kröber, Dr. Steinschulte, Prof.Dr. Karbaum)!

Der Aufsichtsrat der GEMA trennte sich von dem erst 2006 berufenen Marketingdirektor Henrik Hörning Knall auf Fall zum 31. Mai 2008. Dabei lief sein Zweijahresvertrag nur noch bis zum 31. Dezember 2008. Selbst das Abwarten dieser 7-monatigen Schamfrist war offenbar nicht mehr hinnehmbar.

Umbau der früheren Abteilung Presse- und Öffentlichkeitsarbeit von 4 auf 12 Mitarbeiter - Rückgang der Lizenzerträge - erstmals Minus nach dem II. Weltkriege - steigende Kosten.

Das war dem Aufsichtsrat offensichtlich zuviel.

Allein die Einschränkung des Spielzeugs "Marketing" von 12 auf wieder 4 Mitarbeiter dürfte Einsparungen von mindestens 500.000,00 € bringen.

Ein deutlicher Warnschuß für den seit etwa 17 Monate amtierenden Vorstandsvorsitzenden Dr. Harald Heker - oder der Anfang vom Ende ?

Die GEMA ist nicht der Deutsche Börsenverein. Wie seit Jahrzehnten zählen nur die in Geld sichtbaren Ergebnisse, die bei den Mitgliedern in Form von Ausschüttungen ankommen.

Es wurde nie schlüssig erklärt, warum das faktische Monopol GEMA Marketing benötigt.

Entgegen dem altdeutschen Sprichwort "kehren neue Besen nicht immer gut".

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GEMA plant Umfrage über Kundenzufriedenheit

Die GEMA plant eine Umfrage über die Kundenzufriedenheit der Musiknutzer. Das Ifo-Institut München soll diese bei 900 oder 1.200 Nutzern (die Angaben differieren) durchführen. Ob diese Kosten notwendig sind kann man als langjährig mit der GEMA vertrauter Beobachter bezweifeln. Sicher werden dadurch nur die Kosten der GEMA und dem folgend die Tarife erhöht.

Pech für die Nutzer.

Wetten, daß das Ergebnis dieser Befragung unter "Verschluß" verschwindet und - leider - nie öffentlich wird - oder nur "geschönt" in den Medien erscheint.

Wir kommen darauf zurück.

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GEMA-Forderungen für Straßenfeste

Die renommierte Zeitschrift für Urheberrecht - Z U M - veröffentlichte in ihrer Ausgabe Nr. 7/2007 (Juli) auf den Seiten 587 + 588 einen Einigungsvorschlag der Schiedsstelle vom 24. April 2007.

Entgegen der sonstigen Übung fehlte eine Hinweis darauf, ob dieser Einigungsvorschlag angenommen wurde oder wegen Widerspruchs ohne Wirkung blieb. Es entstand so beim unbefangenen Leser der Eindruck, die Berechnungsgrundlage der GEMA bei Straßenfeste sei geklärt und von den betroffenen Nutzern akzeptiert.

Richtig ist, daß gegen diesen Einigungsvorschlag seitens des betroffenen Nutzers Widerspruch eingelegt wurde.

Das Verfahren wurde seitens der GEMA bisher nicht fortgesetzt.

Zur Sache selbst:

Seit über 10 Jahren streiten die Veranstalter von Straßenfesten und die GEMA über die der Lizenzierung zugrunde zu legenden Parameter. Die GEMA will in Anlehnung an ihre Tarifposition für Veranstaltungen im Freien von der Gesamtbesucherzahl eines Straßenfestes ausgehen. 1,5 Besucher setzte sie gleich 1 m². Das führte zu Lizenzforderungen, die jedes Straßenfest auf Dauer verhindert hätten.

Die Schiedsstelle hat in dem nicht angenommen Einigungsvorschlag den Parameter "Gesamtbesucherzahl" zurückgewiesen und stellt auf die Gesamtfläche ab.

Auch diese Berechnung, die zwar schon zu einer Verbesserung führt, ist unangemessen.

Es werden nicht berücksichtigt:

Der einzige richtige Parameter für die Vergütungsabrechnung ist die tatsächlich beschallte Fläche, inbesondere im Umkreis sogenannter Eventbühnen.

Die Auseinandersetzungen gehen also weiter.

Jedem Veranstalter kann nur empfohlen werden, der Tarifanwendung und -angemessenheit der GEMA bei Straßenfesten konkret mittels eingeschriebenen Briefs an die zuständige Bezirksdirektion zu widersprechen. Von Anrufen bei der GEMA wird dringend abgeraten.

Es soll sogar einige Veranstalter von Straßenfesten geben, die sehr ungünstige Verträge mit der GEMA - teilweise unter Mitwirkung von Rechtsabteilungen - abgeschlossen haben.

Eine Prüfung dieser für Straßenfeste bestehenden Verträge ist dringend geboten.

Die GEMA-Bezirksdirektion NRW in Dortmund geht besonders scharf beim Inkasso für Straßenfeste vor.

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Neue Besen kehren gut!

Dr. Heker ist seit dem 01. Januar 2006 im Vorstand der GEMA tätig.

Bereits am 02. Mai 2006 fand eine außerordentliche Aufsichtsratssitzung der GEMA ohne konkrete Tagesordnung statt - auch für die GEMA ein ungewöhnlicher Vorgang.

Am 02. Mai 2006 wurden gekündigt:

Dr. Gabriel Steinschulte (53 J) - seit über 25 Jahren bei der GEMA Beauftragter des Vorstands für europäische Tarifharmonisierung

Prof. Dr. Michael Karbaum ( 63 Jahre) - seit 30 Jahren bei der GEMA Leiter Geschäftsbereich Verteilung

Dr. Christian Kröber - seit 16 Jahren bei der GEMA. Leiter Geschäftsbereich Lizenzen und Inkasso I ( Inkl. Außendienst)

Die Schreibtische mußten sofort in Gegenwart von Mitarbeitern der Personaldirektion geräumt werden.

Nur wenige Stunden später wurden die Mitarbeiter durch Aushang über die Personaländerungen unterrichtet.

Pikant: Im Sitzungssaal warteten der Präsident des Bundes der Konzertveranstalter, Russ, mit seinem Rechtsberater Prof. Dr. Johannes Kreile (Sohn des früheren GEMA-Vorstandes) auf Dr. Kröber um einen neuen Gesamtvertrag auszuhandeln - vergeblich. Er kam nicht mehr.

Über Stilfragen läßt sich wohl kaum streiten - für Umgangsformen gibt es inzwischen sehr gute, wenn auch nicht billige Seminare!

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GEMA droht ein Kartellverfahren

In einem seit 2001 bei der EU laufenden Verfahren wurde die GEMA endlich aufgefordert, binnen zwei Monaten eine Stellungnahme abzugeben. Jahrelang blieben alle Eingaben von Urheberrechtsnutzern unter Hinweis auf die Dienstleistungsfreiheit in der EU ungehört. Der GEMA und anderen Verwertungsgesellschaften gelang es immer wieder, sich einem europaweiten Wettbewerb mit dem Scheinargument der angeblichen Besonderheiten im Urheberrecht zu entziehen.

Ziel des nun laufenden Verfahrens ist die Freizügigkeit der Nutzer:

Auch der Nutzer soll künftig die Rechte innerhalb der EU dort erwerben können, wo er sie nach seiner Ansicht am günstigsten erhält. Vielleicht gelingt es diesmal, die letzten staatlich geduldeten Monopole in der EU zu "knacken".

Einzelnutzer und deren Verbände können das Verfahren durch Eingaben bei

Europäische Kommission
Generaldirektion Wettbewerb
Rue de la Loi 200
B-1049 Brüssel/Weststraat 200

stützen.

Am hilfreichsten sind die Eingaben, bei denen eine Verwertungsgesellschaft den Abschluß eines Vertrags unter Hinweis auf die territoriale Ausschließlichkeit der Wahrnehmung der Urheber- oder Leistungsschutzrechte verweigerte.

Dem Vernehmen nach soll die Frist der GEMA am 25. März 2006 ablaufen. Die Stellungnahmen sollten bis zu diesem Zeitpunkt auch in Brüssel vorliegen.

Fragen Sie ruhig schriftlich bei einer ausländischen Verwertungsgesellschaft wegen des Abschlusses eines Vertrags für ihre Diskothek, Ihre Tanzschule, Ihre Videothek oder Kaufhaus oder Ihr Einzelhandelsgeschäft an.

Wenn Sie nicht binnen drei Wochen Antwort haben, erinnern Sie.

Auch nicht beantwortete Anfragen dürften für die Generaldirektion Wettbewerb in Brüssel von großem Interesse sein.

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Rein in die Kartoffeln - raus aus den Kartoffeln

Zum 01. Januar 2004 richtete das Bundesjustizministerium eine zweite Kammer bei der Schiedsstelle nach dem Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten ein. Über die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme und ihre gesetzliche Grundlage gingen die Meinungen von Anfang an weit auseinander.

Mit einer jetzt bekannt gewordenen Verfügung vom 22. Oktober 2004 löste das Bundesjustizministerium die Zweite Kammer wieder auf.

Eine Begründung wurde bisher nicht bekannt. Zumindest ist der "Rückstau" unerledigter Fälle nicht beseitigt. Dem Verfasser sind aus eigener Anschauung offene Verfahren aus dem Jahr 2000 bekannt, in denen seit über zwei Jahren nichts mehr geschah. Einem Ondit zufolge soll es auch noch ein offenes Verfahren aus dem Jahre 1998 geben (?)

Entscheidungen der zumindest seit dem 01.01.2004 bestehenden Zweiten Kammer der Schiedsstelle wurden nicht bekannt.

Möglicherwiese handelte es sich nur um einen Versuchsballon des Bundesjustizministeriums, der "geplatzt" ist.

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Digitales Fernsehen und Verwertungsgesellschaften

Das in einigen Städten bereits bestehende digitale Fernsehen wird 2005 auch in München und Nürnberg eingeführt. Es kann, bei konsequenter Nutzung, Betreibern von Hotels, Pensionen usw. helfen, Zahlungen an die GEMA, GVL und andere Verwertungsgesellschaften zu vermeiden.

Das digitale Fernsehen stellt eine echte Alternative zu Kabel und Satellit dar. Eine sogenannte "Zimmerantenne" reicht aus. Anzuschaffen ist lediglich eine Settop-Box. Diese wird allerdings für jedes Gerät benötigt. Sie kostet gegenwärtig noch etwa 80,00 Euro. Der Preis wird in den kommenden Jahren erheblich sinken. Wer neue Fernsehgeräte anschafft sollte unbedingt darauf achten, daß diese bereits für den Empfang des digitalen Fernsehens ausgestattet sind. Die zusätzliche Anschaffung der Settop-Box entfällt dann.

Sollten die privaten Sender ihrer Ankündigung verwirklichen, im kommenden Jahr die analogen Sendungen einzustellen, wird die Umstellung auch für private Haushalte zwingend.

Die öffentlich-rechtlichen werden folgen.

Digitale Sendungen sind ohne die Zusatzausrüstung nur noch als "Flimmern" zu empfangen.

Einziger Wermutstropfen: Die Senderauswahl über Satellit und Kabel bleibt zumindest in den nächsten Jahren noch größer.

Das Vergütunsmerkmal der Verwertungsgesellschaften - Weiterleitung von Funksendungen - entfällt dann.

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BGH: Kein Anspruch auf Duldung von Kontrollbesuchen

Ein Spiegelbericht vom 10.05.2004 über das Urteil des Bundesgerichtshofes in Sachen VG Wort gegen einen Betreiber eines Copyshops sorgte in den letzten Tagen für helle Aufregung bei der GEMA.

Der BGH wies durch Urteil vom 13.11.2003 (1 ZR 187/01) die Klage der VG Wort auf Duldung von Kontrollbesuchen rechtskräftig ab:

a) Einer Verwertungsgesellschaft steht weder nach § 54 g Absatz 2; § 54 h Absatz 1 UrhG noch nach § 242 BGB ein Anspruch zu, gegen den Willen des Geschäftsinhabers die Geschäftsträume eines Kopierladens zu betreten und die bereitgehaltenen Fotokopiergeräte zu erfassen oder zu kontrollieren.

b) Der Anspruch aus § 809 BGB ist auf die Besichtigung konkreter Sachen oder Sachgesamtheiten gerichtet und begründet kein Durchsuchungsrecht der Geschäftsräume des Schuldners.

Nach den Gründen dieses Urteils muß ein Geschäfsinhaber lediglich Testpersonen dulden, die sich wie übliche Käufer verhalten und das Angebot der Dienstleistung wie normale Nachfrager in Anspruch nehmen. Die Erfassung und Kontrolle von Kopiergeräten entspricht jedoch nicht üblichem Kundenverhalten. Der Geschäftsinhaber muß es also nicht hinnehmen.

Die GEMA vertritt nun in einer Presseerklärung die Aufassung, dieses Urteil sei für Kontrolleure - die seit einigen Jahren Beauftragte heißen - nicht anwendbar. Entgegen der Presseerklärung der GEMA zu diesem Punkt hat der BGH in den gesamten Urteilsgründen gerade nicht festgestellt, daß Kontrollen in den dem Publikum zugängigen Räumen uneingeschränkt zulässig sind.

Richtig ist, daß der Geschäftsinhaber nur den Besuch - also nicht die Kontrolle - des Beauftragten der GEMA dulden muß, der sich wie jeder andere Besucher auch verhält:

z. B. Eintritt bezahlt, einen Verzehrbon erwirbt, ein Getränk oder ein Essen zu sich nimmt, ein Video mietet usw.

Er muß jedoch nicht dulden, daß ein Beauftragter kommt, eine Visitenkarte oder einen GEMA-internen Dienstausweis vorzeigt, sich nach den Wiedergabegeräten (z.B. CD-Player, Schallplattenspieler, Laptop, PC, Lautsprecher, Filmvorführgeräten usw.) umschaut, oder diese zu sehen fordert oder gar anfängt, die Raumgröße auszumessen oder die zum Vermieten bereit gehaltenen Videos oder DVD´s zählt. Das fällt nicht mehr unter das "übliche Besucherverhalten.

Juristen und leitende Mitarbeiter der GEMA sehen das offensichtlich auch unterschiedlich, wenn man den Presseveröffentlichungen zu diesem Urteil folgen kann.

Der für den Außendienst der GEMA zuständige Direktor Christian Kröber formuliert wohl daher sehr vorsichtig : .... auf der Grundlage des gewachsenen partnerschaftlichen Verhältnisses der GEMA mit ihren Lizenzkunden werden die Außendienstbeauftragten auch künftig vor Ort für Transparenz, Kundenzufriedenheit und verläßliche Sicherung der Autorenrechte sorgen."

Kein Wort von einem Kontrollrecht!

Anders GEMA-Vorstand Prof. Dr. Reinhold Kreile, der wohl der Auffasung ist, für die GEMA- Beauftragten gelte dieses Urteil nicht.

Ob die frühere Rechtssprechung zu den Testkäufern nach den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts zu den Wohnungsdurchsuchungen durch Gerichtsvollzieher (BVerfG 51,97; 57, 346; 76,83) weiter gilt, muß bezweifelt werden. Selbst der Gerichtsvollzieher benötigt bei Weigerung des Schuld- ners eine richterliche Durchsuchungsanordnung (§ 758 a ZPO). Es ist nicht anzunehmen, daß dem GEMA-Beauftragten mehr Rechte als einem Gerichtsvollzieher zustehen.

Interessant wird die Sache, wenn ein Geschäfsinhaber unter Berufung auf das obige BGH-Urteil und die immer noch geltende Vertragsfreiheit (§ 145 BGB) GEMA-Beauftragten generell den Zutritt seiner Geschäftsräume untersagt. Abgesehen von Monopolunternehmen dürfte das ohne weiteres zulässig sein, zumal der BGH im oben zitierten neuen Urteil ausdrücklich ein Kontrollrecht aus § 242 BGB ablehnt. Ob diese Weigerung opportun ist, ist eine andere Frage und wird sicher von GEMA-erfahrenen Juristen im Sinne der GEMA als nicht empfehlenswert beantwortet werden.

Es kann also durchaus z. B. einen Disko-Betreiber seinen Türsteher anweisen, keinen GEMA-Beauftragten einzulassen. Denkbar ist auch, daß ein Geschäftsinhaber ein Schild anbringt, Betreten für Beauftragte der GEMA verboten - Off Limits GEMA). Ebenso ist denkbar, daß er die GEMA anschreibt und generell den Zutritt für GEMA- Beauftragte untersagt. Da kein Kontrahierungszwang für den normalen Geschäftsinhaber besteht, kann er über die Besucher seiner Räume auch frei entscheiden.

Es wird sicher als Auswirkung des BGH-Urteils vom 13.11.2003 zu interessanten Fallkonstellationen und Prozessen kommen - wenn sich das erst einmal rumgesprochen hat.

Die Karten werden neu gemischt.

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EU-Kommission befaßt sich mit Santiago-Agreement

Wie abwegig erschien 1996 die Forderung, den Verwertungsgesellschaften Gegenseitigkeitsverträge mit territorialer Ausschließlichkeit zu verbieten. Wie wurden die Verfechter dieser Forderung gerade in der Bundesrepublik vom BJM und Politikern regelrecht "abgebürstet" ob dieser unsittlichen Forderung. Wie unisono wandten sich insbesondere die deutschen Verwertungsgesellschaften unter Federführung der GEMA gegen ein solches Verbot.

Herausgelöst aus der nationalen Gesetzgebung, die Forderung auf die europäische Ebene gehoben, zäh um immer neue Bundesgenossen geworben und nicht mehr die Urheberrechtsabteilung der EU (unter Dr. Reinbothe), sondern die Generaldirektion Wettbewerb der Kommission als zuständigen Partner angesprochen, kam es zunächst zu einem mühsamen Nachdenken.

Nunmehr leitete die EU-Kommission eine Verfahren gegen die Verwertungsgesellschaften wegen der Online-Lizenzierung von Musikrechten ein. Es geht um das sogenannte Santiago-Agreement der Verwertungsgesellschaften, eine Kartellabsprache, wie sie auch in den Hochzeiten des Kapitalismus kaum zu finden ist.

Die Kommission will zwischen den nationalen Verwertungsgesellschaften endlich den nach den Römischen Verträgen festgeschriebenen Wettbewerb herstellen - zunächst zumindest einmal im INTERNET:
Fällt die erste Bastion, wird nach der Domino-Theorie auch in anderen Bereichen der Musiklizenzierungen die territoriale Ausschließlichkeit nicht mehr zu halten sein.
Es ist deshalb falsch, wenn einzelne Musikverwerter und ihre Organsiationen meinen, noch nicht betroffen zu sein. Sie sollten sich schnellstens einigen und ihre Stellungnahmen in das Verfahren in Brüssel einbringen.

Die Verwertungsgesellschaften haben 2,5 Monate Zeit für ihre Stellungnahmen.

Also gilt es, im gleichen Zeitraum eigene Stellungnahmen der EU-Kommission zuzuleiten - verschiebt diesmal die Sommerferien!

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Reg.-Dir. Dördelmann nicht mehr Vorsitzender der 1. Kammer der Schiedsstelle

Seit 01. April 2004 ist Herr Reg.-Dir. Dördelmann nicht mehr Vorsitzender der 1. Kammer der Schiedsstelle. Sein Vertreter, Herr Reg.-Dir. Staat, übernimmt seine Aufgaben, zumindest vorübergehend. Ob ein neuer Vorsitzender ernannt wird, konnte nicht in Erfahrung gebracht werden.

Bei der Schiedsstelle soll gegenwärtig ein "Rückstau" von über 100 Fällen bestehen. Von Betroffenen werden noch die Einigungsvorschläge für 1998 eingereichte Anträge vermißt. Früher sollen die Rückstände bei etwa 30 Fällen jährlich gelegen haben.

Aufgrund des Wechsel in der Besetzung werden in Kreisen der Urheberrechtler derzeit mehrere Rechtsfragen - teilweise kontrovers - diskutiert, so. u.a. :

Sind überhaupt 2 Kammern zulässig oder müßte dafür nicht zumindest das Wahrnehmungsgesetz geändert werden ? Das Gesetz spricht nur von "der Schiedsstelle". Eine dem § 60 GVG vergleichbare gesetzliche Ermächtigung zur Bildung vom Kammern fehlt ebenso, wie eine dem § 21 e GVG vergleichbare über die Geschäftsverteilung. Den Rechtsmitteln sind aufgrund der Einrichtung von 2 Kammern qua odre de mufti des BMJ seit 01.01.2004 Tür und Tor geöffnet.

Für Anträge auf Festsetzung von Gesamtverträgen ist zwingend eine mündliche Verhandlung vorgesehen. In zahlreichen Fällen fanden diese bereits in früheren Jahren statt, ohne daß bisher ein Einigungsvorschlag erging. In entsprechender Anwendung der ZPO müßten diese mündlichen Verhandlungen bei Neubesetzung des Spruchkörpers wiederholt werden.

Es "lohnt" sich also für Nutzer, die ihre Zahlungspflicht hinausschieben wollen - möglichst bis zur Insolvenz ihrer schon schwachen GmbH - die Schiedsstelle anzurufen.

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Antrag der GVL auf Herabsetzung der Vergütung für Vervielfältigung

Die Ifpi hat bei der Schiedsstelle nach dem Gesetz über die Verwertung von Urheber- und Leistungsschutzrechte beim Deutschen Patent- und Markenamt, München, einen Antrag auf Herabsetzung der Vergütung für die Vervielfältigung von Tonträgern von derzeit 9,009 % auf 5,6 % des Herstellerabgabepreises gestellt.

Bekanntlich ist die Ifpi zu 50% Gesellschafter der GVL Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten, Hamburg.

Die GVL läßt aufgrund eines Inkassomandates seit Jahrzehnten Vervielfältigungszuschläge auf die Wiedergabetarife durch die GEMA bei Verwertern erheben.

Logische Konsequenz kann daher nur sein, daß die zugunsten der GVL von der GEMA erhobenen Vervielfältigungszuschläge auf die Wiedergabetarife entsprechend den Vorstellungen der Ifpi - also um 37,84 % - gesenkt werden.

Musiknutzern, die Verviellfätigungszuschläge für die GVL an die GEMA zahlen, kann nur geraten werden, die Forderungen insoweit um 37,84 % zu kürzen, bezw. nur unter Vorbehalt zu zahlen.

Gesamtverträge, die bisherigen Zuschläge enthalten, sollten zum nächtsne Termin unter Hinweis auf das laufende Verfahren gekündigt und mit der GVL neu verhandelt werden.

Die Argumentation kann wörtlich aus dem Antrag der Ifpi übernommen werden.

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Neue Organisation der Schiedsstelle

Durch eine Organisationsverfügung des Bundesministeriums der Justiz vom 21. November 2003 besteht die Schiedsstelle nach § 14 Absatz 2 Satz 1 WahrnG nunmehr aus zwei Kammern. Die bisherige Schiedsstelle wurde dabei zur 2. Kammer ( !).

Ab 01.01.2004 ist die 1. Kammer für Streitfälle mit geraden und die 2. Kammer für solche mit ungeraden Endziffern (der Geschäftsnummern) zuständig.

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GEMA geht gegen Diskotheken vor

Das Landgericht Berlin erließ am 11. Februar 2003 nachfolgende einstweilige Verfügung auf Antrag der GEMA gegen eine Diskothek:

Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihrem Vorstand, untersagt, aus dem Repertoire der Antragstellerin ( = GEMA) in ihrem Geschäftsbetrieb .....-straße, Berlin, öffentlich wiederzugeben und/oder öffentlich wiedergegeben zu lassen, sofern sie nicht vorher 3.871,35 Euro und ab März 2003 jeweils zusätzlich monatlich im voraus 1.027,74 Euro an die Antragsstellerin zahlt oder unter Vorbehalt zahlt oder zu ihren Gunsten hinterlegt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Die GEMA geht offensichtlich ernsthaft gegen nicht zahlende Diskotheken vor. Dieses Recht, durch einstweilige Verfügung die weitere Musiknutzung zu untersagen, steht ihr schon seit 1965 zu. Sie hat dieses Instrument in den abgelaufenen 37 Jahren kaum eingesetzt. Erstaunlicherweise hat die GEMA diese einstweilige Verfügung bisher nur gegen die juristische Person und nicht auch gleich gegen deren Organe persönlich gerichtet. Bekanntlich haften die Organe juristischer Personen für Urheberrechtsverletzungen auch persönlich.

„Besserwisser“ der Diskothekenbranche sollten sich schnell auf das neue, absolut legale Vorgehen der GEMA einstellen! Eine Diskothek, der die Nutzung des GEMA-Repertoire untersagt ist, kann ihre Tore gleich schließen. Man muß sich schon über die Unverfrorenheit einzelner Diskothekenbetreiber wundern.

Wir werden über den Fortgang berichten! Es ist nicht auszuschließen, daß diese Betreiber unter „fachkundigem“ Rat auch noch Rechtsmittel einlegen.

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Urheberpauschale für PC-Systeme

Am 04. Februar 2003 setzte die Schiedsstelle nach dem Gesetz über die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten beim Deutschen Patentamt- und Markenamt ihre absolut verbraucherfeindliche Rechtssprechung fort.

Nach diesem Einigungsvorschlag sollen künftig 12,00 (in Worten: zwölf) Euro je PC-Komplettsystem als urheberrechtliche Abgaben bezahlt werden.

Der Einigungsvorschlag ist noch nicht rechtskräftig.

Der PC-Käufer soll also nach den Vorstellungen dieser lebensfremden und maßlos überforderten Schiedsstelle unter ihrem Vorsitzenden Dördelmann künftig für seine eigenen geistigen Schöpfungen und Leistungen zahlen, damit sich einige Urheber ohne eigene Leistung ein noch bequemeres Leben und noch mehr Luxus leisteml;nnen.

Was hat beispeilsweise die VG Wort mit den Briefen, Schriftsätzen und Rundschreiben ihrer Nichtmitglieder zu tun? Erhalten die Ausschüttungen der VG Wort?

Wehret den Anfängen! Schreiben Sie an Ihre Landtags- und Bundestagsabgeordneten! Nach den beiden Wahlen in Hessen und Niedersachen ist die Zeit äußerst günstig.

Laßt uns eine außerparlamentarische „Große Koalition“ gegen die Maßlosigkeit der Verwert&ungsgesellschaften und ihrer Mitglieder bilden!

Jede Schule, jede Universität, jedes Krankenhaus, jede Sozialstation, jede Stadt, jede Gemeinde, jeder Arbeitslose, jeder Sozialhilfeempfänger, jeder Kindergarten, jeder Rentner, jeder Taschengeldempfänger, der eine PC kauft wird, davon betroffen!

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Geplante Novelle des Urheberrechts

Die Bundesregierung plant eine Novelle des Urheberrechtes. Der Entwurf kann hier auf den Seiten des Bundesjustizministeriums eingesehen werden. (PDF-Datei). Nach Berichten von Heise online hat der Bundesrat in seiner Sitzung am Freitag, den 27. September 2002 Änderungen am vorliegenden Entwurf beschlossen.

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Hotelsendetarif

Die GEMA hat das Inkasso für die GVL mit Rückwirkung zum 01. Juni 1998 übernommen. Die Rechnungen werden im Oktober 2002 versandt und sind für die Vergangenheit in zwei Raten zu zahlen.

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Tarifverhandlungen

Die Tarifverhandlungen für das Jahr 2003 fanden am 17./18. Juli 2002 statt. Sie werden im Oktober 2002 fortgesetzt. In wesentlichen Punkten konnte bisher keine Einigung erzielt werden.

Die GEMA strebt – wie schon seit 2 Jahren – eine Strukturreform des Discothekentarifs – M-U III 1 c) – an. Künftig soll das Eintrittsgeld neben der Raumgröße und den Öffnungstagen als Parameter in den Tarif einbezogen werden. Diese Forderung stößt bei den betroffenen Betrieben auf erheblichen Widerstand. Die vorgesehene Staffelung nach wöchentlichen Öffnungstagen ( 1 + 2 Tage, 3 und 4 Tage und mehr als 4 Tage wöchentlich) findet bei vielen Diskothekenbetreibern Zustimmung. Weiterhin soll der Zuschlag für Showeinlagen in den Tarif einbezogen werden. Bisher enthält M-U III 1 c) lediglich die Möglichkeit für Kabaretteinlagen 30 % Zuschlag auf den Wiedergabetarif zu erheben. Die Streitfrage, ob Go Go Girls, Männerstrip u.ä. unter diese Bestimmung fallen, konnte auch in diesem Jahr nicht einvernehmlich geregelt werden. Ebenso sollen auch sogenannte Mottoparties, bei denen es sich nach Auffassung der GEMA um gesondert zu zahlende Veranstaltungen handelt, in den neuen Tarif einbezogen werden.

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Fragebogen

Im Juni versandte die GEMA an alle deutschen Diskotheken Fragebogen. Es kamen nur einige hundert zurück. Den Diskotheken kann nur angeraten werden, die geforderten Auskünfte wahrheitsgemäß zu erteilen. Gegenteilige Empfehlungen einiger „Berater“ sind falsch und können zu erheblichen Kosten führen. Die GEMA hat bereits angekündigt, daß sie die Angaben vor Ort durch ihre Beauftragten überprüfen lässt. Bei falschen Angaben entfällt der Gesamtvertragsnachlaß und es sind 100% Kontrollzuschlag auf den Normaltarif zu zahlen. Es lohnt sich also nicht.

Ein Beispiel dazu: Eine rheinische Diskothek schloß vor einiger Zeit einen Vertrag mit der GEMA und gab eine Raumgröße bis 300 qm an. Eine Presseveröffentlichung mit Foto des stolzen Besitzers enthielt die tatsächliche Größenangabe von 700 qm. Man hatte einen Floor schlicht „vergessen“. Naiver und dümmer geht es nimmer!

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INTERNET

Die Homepages der gastronomischen Betriebe sind heute die besten Informanten der GEMA. Jeder Beauftragte der GEMA hat einen INTERNET-Anschluß. Der GEMA-Mann muß also nicht mehr um die Ecke wohnen. Er kann seine Kontrollen bequem von seinem Wohnzimmer aus mittels INTERNET durchführen.

Tip : Was Sie ins INTERNET stellen, sollten Sie in jedem Falle der GEMA melden! Wir sind alle kleine Sünderlein war einmal ein Hit von Willy Millowitsch (GEMA- Mitglied), gilt dennoch nicht als Ausrede oder Schutzbehauptung.

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Vervielfältigungen

Das Überspielen von Tonträgern auf Festplatte wie auch das Brennen von CDs ist eine Vervielfältigung. Diese ist vergütungspflichtig und wird mit 50 % Zuschlag auf den jeweiligen GEMA-Wiedergabetarif berechnet.

Der Diskothekenbetreiber haftet für seinen DJ! Selbstverständlich ist es für diesen bequemer, nur mit dem Laptop oder einigen selbst zusammengestellten und selbst gebrannten CDs anzureisen, als mit mehreren hundert offiziell gekauften Tonträgern.

Es ist bekannt, dass derzeit kaum jemand für diese neue Art der Vervielfältigung die Rechte ordnungsgemäß erwirbt.

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