Rechtsprechung

Übersicht:


GEMA und SWINGER CLUB

Es war einmal Swinger Club in einer kleinen Stadt in NRW.
Dessen Geschäftsbetrieb erstreckte sich auf drei Geschosse.
Im Erdgeschoß am Eingang befanden sich die abschließbare Spinte, die ein Ausziehen ohne Umwege ermöglichten. Dahinter befand sich eine Bar. Vor der ein 4 m X 4m = 16 m² etwa 20 cm unter dem übrigen Niveau liegende mit Matratzen ausgelegte Fläche. In jeder Ecke dieser Fläche standen Körbe mit Kondomen. An einer Ecke dieser Fläche stand ein Käfig, an einer anderen Ecke eine Stange.
Hinter dieser Bar befanden sich ein Restaurantbereich für den Aufbau des sehr üppigen Warm-Kalten Buffets. Es wurde en Profi-Koch beschäftigt.
Der Eintritt betrug 110,00 € inkl. Buffet.
Zugelassen waren nur Paare.

Der Club war sehr beliebt und erfreute sich eines guten Zuspruchs.
In den Obergeschossen befanden sich Folterkammer, Whirlpool, Sauna , Matratzenlager, Betten und alle sonstigen für Sexspiele erforderlichen Einrichtungen.

Die GEMA wollte aufgrund der oben erwähnten Freifläche - im Fachjargon “Spielwiese” genannt - den Betrieb als Diskothek nach ihrem nicht gerade billigen Tarif M-U III 1 c einstufen. Der Betreiber gab Musik mittels eines INTERNET-Radios wieder. Er wollte nur nach diesem Tarif Lizenzen zahlen.

Die GEMA entsandte an insgesamt 5 ( in Worten : fünf) Abenden anonym jeweils eine Paar zur Kontrolle in den Swinger Club. Die Zusammensetzung der Paare wechselte. Kein Paar war miteinander verheiratet. Offensichtlich war diese Kontrolltätigkeit bei den Beauftragten der GEMA beliebt, was wegen des hohen, von der GEMA bezahlten Eintritts und dem zu erwartenden Vergnügen nicht verwundert.

Die Kontrollberichte der namentlich mit Anschrift benannten GEMA-Beauftragten sind zwar ohne literarischen Wert, aber dennoch lesenswert.

Vor dem Amtsgericht Bochum nahm die GEMA eine erste Klage nach richterlichen Hinweisen auf eine fehlerhafte Antragstellung zum Leidwesen des Beklagten zurück. Es kam zu keiner Sachentscheidung.

Die zuständige Bezirksdirektion der GEMA kämpfte unverdrossen weiter und reichte einen Antrag bei der Schiedsstelle nach dem Gesetz über die Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten beim Deutschen Patentamt in München ein.

Die Schiedsstelle - offensichtlich nicht so libertär wie die betroffene GEMA-Bezirksdirektion und ihre Mitarbeiter - erhob die angebotenen Beweise, insbesondere die Inaugenscheinnahme, nicht und entschied aufgrund des Parteivortrags.

Ergebnis des Einigungsvorschlages der Schiedsstelle :

  1. 01. Ein Swinger Club fäll nicht unter den GEMA-Tarif für Diskotheken ( M-U III 1 c).
  2. 02. Ausschlaggebend für die Einstufung ist das vom Veranstalter bestimmte Nutzungskonzepts und die tatsächliche Ausgestaltung der Räumlichkeiten ( so auch LG Mannheim vom 28.11.2008 - 7 0 65/08.
  3. 03. Im Gegensatz zu einer “klassischen” Diskothek ist des Veranstaltungskonzept eines Swinger Clubs nicht primär auf Musik zum Zwecke des Tanzens ausgerichtet, sondern zum freien Ausleben der Sexualität mit verschiedenen Partnern jenseits konventioneller Moralverstellungen und gesellschaftlicher Tabus.
  4. 04. Ein Swinger Club ist eine Veranstaltung im Sinne des GEMA-Tarifs M-U III 1 b ( Veranstaltung ohne Tanz). Es kann offen bleiben, ob eine Eintarifierung nach dem GEMA-Tarif R (Radio) in Betracht kommt, da sich insoweit kein Unterschied in der Lizenzhöhe ergibt. (Der Einsatz der Musikquelle , ob INTERNET-Radio oder Tonträger, blieb in dem Verfahren streitig) .
  5. 05. Trotz vorhandener Tanzstange und Tanzkäfig scheidet der GEMA-Tarif für WR-N für Tabledance-Lokale und Striptease-Lokale aus, da keine eigens engagierte Tänzer und Tänzerinnen für Tanzdarbietungen auftreten, sondern die zahlenden Gäste selbst tätig werden, um sexuelle Kontakte zu Gleichgesinnten zu knüpfen.

( Der Einigungsvorschlag der Schiedsstelle ist noch nicht rechtskräftig)

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BGH-Entscheidung: Straßenfest und Weihnachtsmärkte

Am 27. Oktober 2011 entschied der Bundesgerichtshof über die Anwendbarkeit der GEMA-Tarife auf Straßenfeste und Weinachtsmärkte in 2 Urteilen.

Er folgte bis auf einen Nebenpunkt der Auffassung des faktischen Monopols GEMA.

Danach ist die GEMA berechtigt, unabhängig vom Umfang der Musiknutzung für die sogenannte Gesamtfläche eines Straßenfestes oder Weihnachtsmarktes unabhängig vom Umfang der Beschallung - von Wand zu Wand und vom ersten bis zum letzten Stand gemessen - Lizenzen zu berechnen.

Ob eine Eventbühne oder zehn mit einer erheblich höheren Musiknutzung aufgebaut sind, ist danach egal. Ebenso berücksichtigt der BGH nicht, daß durch das Immissionsschutzgesetz eine totale Beschallung eines Straßenfestes oder Weihnachtsmarktes ausgeschlossen ist.

Die sozialen und kulturellen Funktionen der Straßenfeste und Weihnachtsmärkte für die Einwohner eine Stadt, das Zusammenleben der Bürger und die Möglichkeit auch für Sozialhilfeempfänger, Rentner und andere Gruppen mit geringem Einkommen eine Veranstaltung ohne Eintritt, ohne Kauf- oder Verzehrzwang zu besuchen, werden entgegen den Vorstellungen des Gesetzgebers (§ 13 Absatz 3 WahrnG) ausgeklammert.

Straßenfeste und Weihnachtsmärkte in der bisherigen Form werden so nicht mehr möglich sein. Wenn keine neue Gestaltung gefunden wird, ist damit zu rechnen, daß künftig das eine oder andere Straßenfest oder Weihnachtsmarkt nicht mehr oder nur ohne Musik aus dem GEMA-Repertoire stattfinden kann. Auf Eventbühnen wird man wohl ganz verzichten müssen. Weihnachtsmärkte lassen sich ohne weiteres mit GEMA-freier Musik von Tonträgern und/oder Chören oder örtliche Musikgruppen bei Einsatz der alten Spielweisen ohne moderne Bearbeitungen durchführen.

Die Politiker, nicht nur die, die mit den urheberrechtlichen Verwertungsgesellschaften in irgendeiner Weise “verbandelt” sind, sind im Interesse der Bürger und Wähler gefordert.

Oder wollen die etablierten Parteien und ihre Funktionsträger auch dieses Feld der wachsenden Piratenpartei überlassen?

Letzterer kann man nur empfehlen, sich darum auch zu kümmern. Weiterer Zulauf aus Vereinen, Gastronomie, Einzelhandel und Kirchen ist ihnen gewiß.

Ein schöner Punkt für eine Parteiprogramm und ein Schlager für einen Wahlkampf, der auch nicht Internet-Nutzer begeistert.

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Musik in der Werbung

In seinem erst am 26. November 2009 veröffentlichten Urteil vom 10. Juni 2009 entschied der Bundesgerichtshof, daß die GEMA nicht berechtigt ist, urheberrechtliche Nutzungsrechte zur Verwendung von Musik zu Werbezwecken zu vergeben.

Für die Wirtschaft ist dieses Urteil von weitreichender Bedeutung - entgegen der Meinung eines Münchener Anwalts in der SZ vom 03.12.2009.

  1. Alle Verträge der GEMA mit Werbetreibenden über die Verwendung für Musik sind damit hinfällig.
  2. Künftig müssen sich die Werbetreibenden unmittelbar beim Urheber um den Rechteerwerb kümmern.
  3. Es gibt für die Verwendung von Musik zu Werbezwecken keine festen Tarife mehr. Die Lizenzen sind frei vereinbar. Das kann billiger - aber auch teuerer werden. Mit dieser Freiheit ist der Wettbewerb zwischen den Rechteinhabern eröffnet. Der Werbetreibende steht nicht mehr dem faktischen Monopol GEMA als einzigem Anbieter gegenüber.
  4. Ob die GEMA das auf Dauer hinnimmt, bezweifeln Kenner der Materie. Sie wird versuchen, ihren Berechtigungsvertrag zu ändern. Das ist frühestens in der Mitgliederversammlung im Juni 2010 für die Zukunft möglich.
  5. Da für das Inkasso der GEMA für die Verwendung von Musik zu Werbezwecken die Rechtsgrundlage fehlte, können die Lizenznehmer wegen geleisteter Zahlungen nach Bereicherungsrecht gegen die GEMA Rückforderungen stellen ("Leistung ohne rechtlichen Grund").
  6. Im Hinblick auf die offene Frage der Verjährung der Bereicherungsansprüche empfiehlt sich, für im Jahr 2006 geleistete Zahlungen an die GEMA noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 aktiv zu werden. Man sollte es nicht auf eine längere als die gesetzliche Verjährungsfrist ankommen lassen. Es ist nicht davon auszugehen, daß die GEMA auf die Einrede der Verjährung verzichtet.

Fundstelle: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs im INTERNET unter www.bundesgerichtshof - I ZR 226/06 vom 10.06.2009.

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Für vietnamesische Musik gilt die GEMA Vermutung nicht!

AG München, Urteil vom 23.03.2007

Leitsätze:

In Vietnam besteht keine eigene Verwertungsgesellschaft.

Es besteht zwischen der GEMA und Vietnam kein Gegenseitigkeitsvertrag.

Der Hinweis der GEMA auf mögliche Mitgliedschaften in anderen Verwertungsgesellschaften ist spekulativ.

In den wenigen Fällen des Fehlens von Gegenseitigkeitsverträgen mit ausländischen Verwertungsgesellschaften gilt die GEMA-Vermutung nicht.

Die GEMA-Vermutung rechtfertigt bei fehlenden Gegenseitigkeitsverträgen die Umkehr der Beweislast nicht und wird insoweit der Lebenswirklichkeit nicht gerecht.

Dem Urteil, das nach einer über zweijährigen Prozeßdauer erging, kann nur zugestimmt werden. Der GEMA ist in diesen Fällen der fehlenden Gegenseitigkeitsverträge durchaus zuzumuten, die behauptete Nutzung ihres Repertoirs durch ihre Kontrolleure (jetzt: Beauftragte) feststellen zu lassen und auch vor Gericht in der allgemein durch die ZPO vorgeschriebenen Form zu beweisen.

Das Urteil bewegt sich voll im Rahmen der Rechtssprechung des BGH. Diese stellt bei der GEMA-Vermutung auf "nahezu das gesamte Weltrepertoire" ab, aber nicht auf das gesamte Weltrepertoire.

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LG Bochum zur Zulässigkeit von Klagen bei Streit über Anwendbarkeit oder Angemessenheit von Tarifen

Nach § 16 Absatz 1 WahrnG ist eine Klage unzulässig, wenn Streit über einen tarifgestützten Anspruch besteht und die Anwendbarkeit bzw. Angemessenheit eines Tarifs strittig ist.

Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob ein Verfahren vor der Schiedsstelle vor der Klageerhebung stattgefunden hat.

Ist das nicht der Fall, ist die Klage unzulässig.

Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob die GEMA ihre Ansprüche sofort im Wege der Klage geltend macht oder, ob sie zunächst einen Mahnbescheid beantragt.

Die GEMA kann durch die Beantragung eines Mahnbescheids die Regelung des § 16 Absatz 1 WahrnG nicht unterlaufen.

Die Prozeßvoraussetzung des § 16 Absatz 1 WahrnG gilt sowohl für eine Zahlungsklage wie auch für eine Feststellungsklage.( LG Bochum vom 16.02.2006)

Anmerkung:

Nach jahrelangem Streit über die Anwendung des Tarifs U-VK I erwirkte die GEMA einen Mahnbescheid. Es wurde Widerspruch eingelegt. Nach Zahlung der weiteren Kostenvorschüsse begründete die GEMA die Klage. Die Beklagte berief sich auf § 16 Absatz 1 WahrnG. Die GEMA rief die Schiedsstelle an und beantragte Aussetzung bzw. Ruhen des Verfahrens. die Beklagte widersprach. Das LG terminierte. Die GEMA stellte hilfsweise einen Feststellungsantrag und nahm den Zahlungsantrag zurück. Das LG wies die Klage als unzulässig ab.

Für die GEMA: Außer Spesen nichts gewesen.

Leider ging das Gericht - aus seiner Sicht bestand dazu keine Notwendigkeit - auf die ebenfalls strittige Veranstaltereigenschaft und das Feststellungsinteresse nicht ein.

Man darf auf die Fortsetzung - zunächst vor der Schiedsstelle - gespannt sein.

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OVG Rheinland-Pfalz zur Rundfunkgebührenpflicht beim Verkauf von Rundfunk- und Fernsehgeräten

Die Landesrundfunkanstalten mußten vor dem OVG Rheinland-Pfalz eine schwere Niederlage gegen ALDI einstecken.

ALDI muß in seinen Läden keine Rundfunkgebühren zahlen.

  1. Beim Verkauf von orgiginalverpackten Rundfunk- oder Fernsehgeräten entsteht keine Gebührenpflicht, wenn
    1. kein Gerät im Laden zur Vorführung bereit gehalten wird;
    2. der Kunde keine Prüfmöglichkeit eines bereitstehenden Gerätes hat;
    3. ein Verbot zur Entnahme der Geräte aus der Verpackung in dem Laden besteht.
  2. Bei dem bloßen Warenumschlag von Rundfunk- und/oder Fernsehgeräten ohne Service und Beratung besteht keine Vermutung für die Nutzung der Gesamteinrichtung Rundfunk.
  3. Die Rückgabe reklamierte und unverpackter Geräte im Laden ist dann nicht gebührenpflichtig, wenn im Laden keine Prüfung der Mängel stattfindet.

(OVG Rheinland-Pfalz vom 04.11.2004 - 12 A 11402/04)

Die Revision wurde nicht zugelassen. Ob Nichtzulassungsbeschwerde erhoben wurde, ist nicht bekannt.

Anderer Ansicht ist übrigens der VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.05.2003 - 2 S 699/02.

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LG Düsseldorf: Bei Rechtsstreit mit GEMA ist Vertretung durch Spezialanwalt sachdienlich

Beschluß des LG Düsseldorf vom 30.09.2004 - 12 0 283/03:

  1. Bei der Kostenfestsetzung in Streitigkeiten mit der GEMA ist zu berücksichtigen, daß diese spezialisierte Juristen mit großer Prozeßerfahrung einsetzt.
  2. Die Betreuung und Vertretung in einem Rechtsstreit mit der GEMA durch einen Spezialanwalt ist sachdienlich, zumal dann, wenn es sich um eine besondere Problematik handelt.
  3. Die Reisekosten Tutzing-Düsseldorf zur Terminwahrung sind erstattungsfähig.

Zum Sachverhalt:

In einem Rechtsstreit um eine Konzert einer persischen Sängerin mit ausschließlich persischen Werken in NRW verklagte die GEMA den Vermieter vor dem LG Düsseldorf. Dieser wurde zunächst von seinem Hausanwalt vertreten. Auf Vermittlung seines Fachverbandes wurde die Prozeßvertretung einem auf GEMA-Fragen spezialisierten Anwalt in Tutzing übertragen, der auch in der mündlichen Verhandlung auftrat. Die GEMA (Sitz München und Berlin) ließ sich in diesem Prozeß vor dem LG Düsseldorf durch eine Anwaltskanzlei aus Essen vertreten.

Besondere Probleme des Prozesses:

  1. Haftung des Vermieters statt des Veranstalters?
  2. GEMA-Vermutung für persisches Repertoire?
  3. Keine urheberrechtliche Verwertungsgsellschaft im Iran!
  4. Kein Gegenseitigkeitsvertrag der GEMA für persisches Repertoire mangels einer Verwertungsgesellschaft im Iran!
  5. Aufgeführte Werke U oder E?

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AG Kempten: Keine GEMA-Forderungen für Table-Dance-Bars ohne speziellen Tarif

Zur Anwendbarkeit von Diskothekentarife auf Table-Dance-Bars urteilt das AG Kempten:

  1. Der Diskothekentarif der GEMA ist auf eine Table-Dance-Bar nicht anwendbar.
  2. Wenn für Table-Dance-Bars kein spezieller Tarif existiert, können auch keine Vergütungen gefordert werden.
  3. Ein ungültiger oder analoger Tarif kann zwischen der GEMA und einem Nutzer auch nicht vertraglich vereinbart werden.
  4. Die GEMA ist als Monopol an die einschlägigen Gesetze gebunden und kann nicht in luftleerem Raum Vergütungen vereinbaren.
  5. Die vorsätzliche Anwendung eines unrichtigen Tarifs rechtfertigt die Anfechtung eines Vertrags nach § 123 BGB (Täuschung).
  6. Befinden sich auf der Tariflandkarte weiße Flecken, kann die GEMA diese Lücken nicht durch Tarifanalogien ersetzen und das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren zum Aufstellen und Veröffentlichen ihrer Tarife im Bundesanzeiger umgehen.

(Urteil vom 23. Juni 2004)

Interessanterweise ließt die GEMA den ursprünglich in ihrer Rechnung und auch noch im Mahnbescheid geforderten 50 % Kabarettzuschlag im Prozeß fallen.

Den Inhabern von Table-Dance-Betrieben kann nur angeraten werden, ihre Rechnungen und Verträge für die Zeit vor dem 01. Januar 2004 genau zu prüfen! Ab 01.01.2004 ist die Tariflücke durch einen speziellen Tarif WR-N (diesen Tarif finden Sie hier auf den Seiten der GEMA) beseitigt worden.

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OLG München zur Zahlungspflicht von Hotels für Kopierer

In seinem rechtskräftigen Urteil vom 18. Dezember 2003 hat das OLG München die Zahlungspflicht der Hotelbetriebe für Kopierer, die den Gästen für das entgeltliche Kopieren zur Verfügung stehen, gemäß § 54 a Absatz 2 UrhG festgestellt (29 U 3930/03).

Eine (sehr) Kurzfassung des Urteils ist im März-Heft der ZUM 2004, Seite 230, abgedruckt.

Es wird daran erinnert, daß bisher bundesweit kein Gesamtvertrag zwischen der VG Wort und einer Organisation der Hotels oder sonstiger Tagungsbetriebe über das Betreiben von Kopierern besteht. Deshalb beruft sich die VG Wort auf ihren Tarif für Einzelhandelsgeschäfte und ähnliche Betriebe. Die Chance auf eine eigene Tarifposition mit günstigeren Sätzen für Hotels und sonstige Tagungsbetriebe dürfte endgültig vertan sein, obwohl sich diese aufgrund der Besonderheiten im Verhandlungswege angeboten hätte.

Unverständlich ist, daß diese Grundsatzfrage der Vergütungspflicht, wenn man sie schon durch zwei Instanzen verfolgt, nicht auch noch zum BGH weiter betrieben wird.

Kommentar:
Zu kurz gesprungen !

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Zur GEMA-Vermutung

  1. Für vietnamesische Musik gilt die GEMA-Vermutung nicht.
  2. In Vietnam besteht keine eigene Verwertungsgesellschaft.
  3. Es besteht die Vermutung, daß eine Vietnamese, der unter Ausnutzung seines Brauchtums ein Gewerbe in Deutschland ausübt, in seinem Restaurant nur vietnamesische Musik spielt.
  4. In Vietnam ist die geregelte Verwertung von Urheberrechten unbekannt.
  5. Es ist nicht Aufgabe des Deutschen Rechts, für vietnamesische Musik in Deutschland Geld einzusammeln.
  6. Die weitreichende Interpretation der GEMA-Vermutung stellt eine uferlose einseitige Beweislastumkehr dar.
  7. Die GEMA differenziert nicht, sondern sieht jedes Geräusch, das nach Musik klingt, als vergütungspflichtig an.
  8. Aufgrund ihrer Monopolstellung mißachtet die GEMA durch den Versuch, vietnamesische Musik der Vergütungspflicht zu unterwerfen, die Kulturhoheit anderer Staaten.
  9. Die GEMA deckt die Gerichte mit ihr genehmen Urteilen ein, teilt aber negative Urteile nicht mit.
  10. Die GEMA schickt unkundige Kontrolleure auf das Land, die mit asiatischer Folklore völlig überfordert sind.
  11. Es kommt nicht darauf an, daß der Vietnamese, wie von der GEMA verlangt, Listen gespielter Stücke und Kopien der Schallplattenhüllen vorlegt. Die Beweispflicht liegt bei der GEMA und nicht bei dem Vietnamesen.
  12. Die GEMA setzt mit der Überdehnung der GEMA-Vermutung elementare zivilprozessuale Mechnismen außer Kraft.
  13. Der Wunsch der GEMA, völlig losgelöst von jedem Einzelfall ein für alle Mal absolut jeder Substantiierung ihres Sachvortrags enthoben zu sein, dient nicht der Rechtsfortbildung, allenfalls einer Verkrüppelung des Rechts.
(rechtskräftiges Urteil des AG Kempten)

Das Urteil ist grundsätzlich, auch wegen seiner klaren Sprache, zu begrüßen. Es prangert zutreffend die prozessualen Praktiken der GEMA, allerdings auch die bequemer Gerichte, an. Aufgrund der Verquickung der Verwertungsgesellschaften mit verschiedenen Kommentatoren wird es keinen Eingang in die Literatur finden. Gerechtfertigt wird das voraussichtlich mit dem Hinweis, daß das AG Kempten in Urheberrechtsstreitfällen bisher nicht besonders hervorgetreten ist und es sich um eine Einzelfallentscheidung handele.

Das Urteil enthält einen groben Fehler, der durch das Denken in den Kategorien des öffentlichen Dienstes zu erklären ist: Der Richter geht davon aus, daß GEMA-Beautragte nur 8 Stunden am Tag unterwegs sind! Schön wär´s! Die erfolgsabhängigen Beauftragten sind nach hiesiger Kenntnis bis zu 14 Stunden und auch an Wochenenden unterwegs. Nicht selten erreichen den Verfasser noch nach 21.00 Uhr Anrufe, daß gerade ein GEMA-Beauftragter im Hause sei.

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Verjährung der Kosten der Schiedstelle

Kosten der Schiedsstelle nach dem Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten i.V.m. der Urheberschiedsstellenverordnung verjähren in 4 Jahren gemäß § 10 Absatz 1 GKG nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung, Vergleich oder in sonstiger Weise beendet wurde.

Da die Anfechtung der Kostenentscheidung nach § 14 Abs. 2 UrhSchiedsVo nicht an eine Frist gebunden ist, kann fraglich sein, ob sie überhaupt rechtskräftig geworden ist. Darauf kommt es aber nicht an, da das Verfahren in sonstiger Weise i. S. des § 10 Abs. 1 GKG beendet worden ist. Eine Beendigung in sonstiger Weise ist immer dann gegeben, wenn das Verfahren während eines längeren Zeitraums - regelmäßig 6 Monate - nicht mehr betrieben wird. Es reicht aus, daß die Parteien in der Folgezeit nicht mehr reagiert haben.

Unerheblich ist, daß die Schiedsstelle zu diesem Zeitpunkt den Streitwert noch nicht festgesetzt hatte.

OLG München vom 07. 11.2002 - 11 W 2295/02 ; Sch-Urh 73/90

Hintergrund dieser Entscheidung: Das Deutsche Patent- und Markenamt fordert seit ca. 1 Jahr Kosten für Verfahren an, die in den Jahren 1989, 1990 und 1991 abgeschlossen wurden. Es ist nicht bekannt, ob einer der Kostenschuldner auf diese Anforderungen hin überhaupt bezahlt hat. Die einschlägigen Urheberrechtskommentare sind in dieser Frage unergiebig. Im entschiedenen Fall ging es um ein Verfahren auf Festsetzung eines Gesamtvertrages. Der Einigungsvorschlag datiert vom 02.08.1991. Gegen den Einigungsvorschlag legte die damalige Antragsgegnerin Widerspruch ein. Der Vorschlag wurde nicht rechtskräftig. Danach geschah nichts mehr, da sich die Parteien außergerichtlich einigten. Die Schiedsstelle setzte im Jahr 2001 den Streitwert und das Deutsche Patent- und Markenamt im Jahre 2002 die Kosten fest !!!

Bei den leeren Kassen der Bundesrepublik sicher ein Fall für den Rechnungshof.

Rat :
Gegen Kostenanforderungen des DPMA in Urheberrechtssachen immer mit Rechtsmittel vorgehen. Häufig genügt schon der schlichte schriftliche Hinweis auf die Verjährung.

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§ 13 b WahrnG verstößt nicht gegen das Grundgesetz

Durch Beschluß vom 04.September 2000 stellte das Bundesverfassungsgericht fest:

( 1 BvR 142/96 vom 04.09.2000).

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Kopierabgabe

Aus einem Beschluß der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 28. August 2000:

  1. Für die Verpflichtung zur Zahlung der Betreiberabgabe nach § 54 a Absatz 2 UrhG ist es unerheblich, ob die Kopiergeräte gegen Entgelt nur als Nebengeschäft oder als Kundenservice bereitgehalten werden.
  2. Das Gesetz differenziert nicht zwischen gewerblicher und nichtgewerblicher Nutzung oder ähnlichen Kriterien.
  3. Es ist unerheblich, ob Hotels, Hallen oder Tagungslokale in der Überschrift des Tarifs der VG Wort ausdrücklich aufgezählt werden. Der Tarif erfaßt typische Sachverhalte und enthält keine abschließende Enumeration.
  4. Auf Hotels und Kongreßhallen ist der Tarif Abschnitt E, der für Betreiber im Einzelhandel und ähnliche Einrichtungen gilt, anzuwenden, da deren Tätigkeitsschwerpunkt nicht auf dem Anfertigen von Kopien liegt.
  5. Entscheidend für die Zuordnung ist die Anzahl der vorgehaltenen Kopiergeräte, da die abstrakte Gefahr der Anfertigung von Kopien geschützter Werke Anknüpfungspunkt der Vergütungspflicht ist.
  6. Die Staffelung nach Kopiergeschwindigkeit und Standort beruht auf umfanreichen statitischen Erheungen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab wurde bei den Pauschalen unter Abzug der Kopien nicht geschützter Vorlagen berücksichtigt. Ein weiterer Abzug ist nicht möglich.

Anm. : Gegen diesen Beschluß wurde Widerspruch eingelegt. Es handelt sich um einen von einem Amtsgericht nach § 16 WahrnG ausgesetzten Rechtsstreit, um dem Beklagten die Gelegenheit zur Anrufung der Schiedsstelle zu geben. Der Rechtsstreit wird nunmehr fortgesetzt.

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Omni-Mediasound gegen MMP Mulitmedia-Partner GmbH

Omni-Mediasound erwirkte einstweilige Verfügung vor dem LG Hamburg ( 308 O 23/00) gegen MMP Multi-Media Partner GmbH, deren Geschäftsführer der bekannte Streiter gegen die Verwertungsgesellschaften, insbesondere gegen die GEMA, Heinz Nagelschmidt ("David gegen Goliath")ist.

Das LG Hamburg stellte u.a. fest

  1. Omni Mediasound hat seit 01.09./ 15.10.1997 mit der GEMA einen Berechtigungsvertrag und dieser ausschließlich die Wahrnehmung der Senderechte übertragen.
  2. Auch eine Homepage, die seit 1997 im Internet ist, kann im Jahre 2000 mittels einstweiliger Verfügung angegriffen werden. Der Anspruch des angeblich Verletzten ist nicht verwirkt. Die Dringlichkeit wird - so LG Hamburg - gemäß § 25 UWG auch dann noch vermutet.
  3. Die besondere Herausstellung der GEMA-Pflichtigkeit im Kontext mit der Auflistung anderer GEMA-freier Anbieter ist unzulässig.
  4. Nach Ansicht des LG Hamburg bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme durch die GEMA auch bei dem Erwerb der Produktionen anderer Anbieter (gemeint Hersteller mit GEMA-freier Musik).

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Weiterleitung von Fernsehsignalen in Hotels

In seinem Urteil vom 03. Februar 2000 stellt der Europäische Gerichtshof fest:

Die Frage, ob es sich um eine "öffentliche Wiedergabe" oder um einen "öffentlichen Empfang" handelt, wenn ein Hotel über Satellit oder über erdgebundene Systeme Fernsehsignale empfängt und diese über Kabel in die Hotelzimmer verbreitet, wird nicht von der Richtlinie 93/83/EWG (Richtlinie online) des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung geregelt und ist daher nach nationalem Recht zu beurteilen.

(Rechtssache C-293/98: Hosteleria Asturiana SA; 6. Kammer des Europäischen Gerichtshofes)

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Vergütung bei Videovermietung

Die Schiedsstelle entschied - noch in alter Besetzung - am 26. März 1998 über den Antrag der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH (GVL) wegen der Vergütung der Leistungsschutzberechtigten für das Vermieten von Videos (Sch-Urh 26/95).

1.
Der Antrag der GVL auf Festsetzung eines Gesamtvertrages ab 01. Juli 1994 bis 31. Dezember 1994 wird aus formalen Gründen nach § 14 c Absatz 1 Satz 2 WahrnG abgelehnt. Die Schiedsstelle kann nur Gesamtverträge ab dem 01. Januar des Jahres der Antragsstellung vorschlagen.
2.
Für die Zeit vom 01. Januar 1995 bis 31. Dezember 1995 fehlt der GVL die Aktivlegitimation zur Geltendmachung der Ansprüche aus § 27 UrhG.
3.
Die GVL kann sich für die Zeit vor dem 01. Januar 1995 nicht auf die gesetzliche Vermutung des § 13 b WahrnG berufen. Diese Vermutung gilt nur dann, wenn alle berechtigten Verwertungsgesellschaften den Vergütungsanspruch gemeinsam geltend machen.
4.
Durch die Novellierung des § 27 UrhG wurde neben dem Anspruch der Urheber kein neuer Vergütungsanspruch für die Leistungsschutzberechtigten begründet. Der Gesetzgeber unterscheidet nicht zwischen einem Vergütungsanspruch der Urheber und der Leistungsschutzberechtigten.
5.
Für die Zeit ab 01. Januar 1996 ist die GVL nicht aktivlegitimiert, weil sie ab diesem Tag ihre Ansprüche and die ZVV (Zentralstelle für Videovermietung) abgetreten und ausdrücklich auf eine eigene unmittelbare Rechtsausübung verzichtet hat.

Anmerkung:
Der von der GVL veröffentlichte Tarif für das Vermieten von Videos wurde in diesem Verfahren nicht auf seine Angemessenheit überprüft. Die GVL wird nach diesem Verfahren mit großer Wahrscheinlichkeit für die Zeit vor dem 01. Januar 1996 keine Inkassoversuche bei Videothekaren unternehmen. Der Kampf des IVD hat seinen Mitgliedern zumindest die Zahlung für den Zeitraum vom 01. Juli 1994 bis 31. Dezember 1995 erspart.

Dieser Einigungsvorschlag der Schiedsstelle enthält nichts zur Tarifangemessenheit für die Zeit ab 01. Januar 1996. Die formellen Bedenken der Schiedsstelle wurden durch die übertragung der REchte der GVL auf die ZVV ausgeräumt. Seit 01. Januar 1996 gilt der zwischen dem IVD und der ZVV vereinbarte Gesamtvertrag für IVD-Mitglieder, der auch die Rechte der GVL umfaßt, im übrigen der Tarif V-BT, d.h. es sind 29,60 pro 100 zum Vermieten bereitgehaltene Videos zu zahlen; IVD-Mitglieder erhalten einen Nachlaß von 20%.

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Auslagen

Die Schiedstelle lehnt seit 1986 fast ausnahmslos in ihren Einigungsvorschlägen die Erstattung der notwendigen Auslagen (Anwaltskosten) durch den jeweiligen Gegner ab. Zuständig für Rechtsmittel gegen diese Kostenentscheigunden ist das AG München, bei Gesamtverträgen das OLG München.

Das AG München entschied am 30.01.1998 - 161 C 13859/97 - nach einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 15 Absatz 2 der UrheberSchiedsVO im Falle eines Vermieters von CDs, gegen den die GVL die Schiedsstelle angerufen hatte:

1.
Über die Erstattung der notwendigen Auslagen entscheidet die Schiedsstelle nach billigem Ermessen.
2.
Die Schiedsstelle ist nicht gehalten, analog nach §§ 91 ff ZPO zu entscheiden.
3.
Die Auferlegung der notwendigen Auslagen des obsiegenden Beteiligten erfolgt nur ausnahmsweise.
4.
Die Billigkeitsgründe nach § 14 Absatz 1 Satz 2 UrhSchiedsVO müssen über ein bloßes Obsiegen bzw. Unterliegen hinausgehen.
5.
Das Schiedsstellenverfahren ist kein gerichtliches Verfahren. Daher haben die Beteiligten grundsätzlich ihre notwendigen Auslagen selbst zu tragen.
6.
Auch die Überziehung des obsiegenden Antragsgegners bundesweit als einzigen Vermieter von CDs durch die GVL ist nicht mißbräuchlich und rechtfertigt nicht, der GVL die notwendigen Auslagen aufzuerlegen.
7.
Auch die Monopolstellung der GVL und die "höhere" Sachkenntnis rechtfertigt nicht, ihr im Falle des Unterliegens die notwendigen Auslagen aufzuerlegen.

Im konkreten Fall überzog die GVL - Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH, Hamburg - einen einzigen Vermieter von CDs in Deutschland mit einem Verfahren vor der Schiedstelle nach dem Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten beim Deutschen Patentamt.

Eine Einigung über einen Tarif zwischen GVL und IVD war nicht zustande gekommen. Der veröffentlichte Tarif der GVL war maßlos überzogen. Die GEMA, die ansonsten das Inkasso für die GVL betreibt, lehnte offensichtlich ein Vorgehen gegen Vermieter nach diesem Tarif ab. Die Schiedsstelle erklärte in ihrem Einigungsvorschlag den GVL-Tarif für unangemessen.

Der einzige bundesweit betroffene CD-Vermieter, der als "Testfall" herhalten mußte, blieb auf seinen Anwaltskosten "sitzen".

Soweit ersichtlich, wurde kein weiterer CD-Vermieter seit 1995 (Novellierung des Urheberrechts zugunsten der Leistungsschutzberechtigten) aufgrund des angegriffenen Tarifs vor der Schiedsstelle oder einem Gericht durch die GVL in Anspruch genommen.

Einer (zahlt) für alle!

Ob diese grundlegende, nicht rechtsmittelfähige Entscheidung des AG München "billig" ist, muß bezweifelt werden. Zumindest ist sie nicht mit dem "Anstandsgefühl aller gerecht und billig Denkender" (RGZ 80,221; BGHZ 10,232; Motive zum BGB Band II, Seite 125) zu vereinbaren.

Der Gesetzgeber sollte nachdenken !

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